imported>Joachim Stiller |
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| Eine '''Tatsache''' ('''factum''', '''res facti'''; {{grcS|πράγματα}}) ist je nach Auffassung ein wirklicher, nachweisbarer, bestehender, wahrer oder anerkannter [[Sachverhalt]]. | | __NOTOC__ |
| | Eine '''Tatsache''', ein '''Faktum''' ([[Latein|lat.]] ''factum'' „Tat, Handlung“ bzw. ''res facti'', wörtlich "Tat-Sache", entsprechend {{EnS|''matter of fact''}}; von [[Latein|lat.]] ''facere'' „machen, tun“) ist im ursprünglich [[juristisch]]en Sinn ''ein durch eine [[Tat]] bewirkter '''Tatbestand'''''. Darüber hinaus im weitesten Sinn alles, was durch [[sinnlich]]e oder [[übersinnlich]]e [[Beobachtung]] als gegeben festgestellt wird, wobei aber erst durch das [[Denken]] entschieden werden kann, ob dem als [[Wahrnehmung]] Gegebenen eine [[Wirklichkeit]] entspricht oder ob es sich um einen bloßen [[Schein]], d.h. nur um das für sich genommen unwirkliche [[Bild]] einer Wirklichkeit handelt. Im engeren Sinn die durch Denken und Beobachtung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigte [[Existenz]] eines [[Wirklich]]en. |
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| == Rechtswissenschaft ==
| | So ist es etwa eine ''Tatsache'', dass mir mein Spiegelbild erscheint, wenn ich mich in einem ebenen Spiegel betrachte; durch denkende Erfassung der [[Wikipedia:Reflexionsgesetz|Reflexionsgesetz]]e lässt sich gleichwohl [[erkennen]], dass es sich dabei nur um ein [[Wikipedia:virtuelles Bild|virtuelles Bild]] handelt, dem keine eigenständige Wirklichkeit zukommt. Hingegen kann ein [[Wikipedia:Hohlspiegel|Hohlspiegel]] unter geeigneten Umständen ein [[Wikipedia:reelles Bild|reelles Bild]] erzeugen, das, im Gegensatz zum bloß virtuellen Bild, mit einem Schirm aufgefangen und sogar mit einem Fotopapier festgehalten werden kann und sich somit in bestimmtem Sinn als Wirklichkeit erweist. |
| Tatsache ist ein [[unbestimmter Rechtsbegriff]], der in Gesetzen zwar vorkommt, aber dort nicht [[Legaldefinition|definiert]] ist. Tatsachen sind [[Sinneswahrnehmung|sinnlich wahrnehmbare]] Vorgänge oder Zustände aus Gegenwart oder Vergangenheit.<ref>Oliver Stegmann, ''Tatsachenbehauptung und Werturteil in der deutschen und französischen Presse'', 2004, S. 286 {{Google Buch|BuchID=Kyo5s6Dda9kC|Seite=286}}</ref> Tatsachen im Sinne von {{§|263|stgb|juris}} StGB (Betrug durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) sind konkrete Zustände oder Vorgänge aus Gegenwart und Vergangenheit, die dem [[Beweis (Rechtswesen)|Beweis]] zugänglich sind.<ref>[[RGSt]] 55, 129, 131.</ref> | |
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| Die Tatsache bildet die Grundlage der [[Subsumtion (Recht)|Subsumtion]] und damit der Rechtsanwendung. Der Tatsachenbegriff umfasst sowohl innere als auch als äußere Tatsachen. | | Die [[klassische Physik]] beschreibt die Welt als streng [[determiniert]]e, also lückenlos [[kausal]] bestimmte Folge von Tatsachen - oder wie es [[Ludwig Wittgenstein]] in seinem berühmten «[[Wikipedia:Tractatus logico-philosophicus|Tractatus logico-philosophicus]]» ausgedrückt hat: „''Die Welt ist alles, was der Fall ist.''“<ref>[[Ludwig Wittgenstein]]: ''Tractatus logico-philosophicus'' 1</ref>. Die moderne [[Quantenphysik]] zeigt demgegenüber auf, dass dem Weltgeschehen ein zwar streng gesetzmäßig bestimmtes, aber letztlich unendliches Feld von [[Möglichkeit]]en zugrundeliegt, aus dem sich erst durch den [[Messung|Messvorgang]] bzw. durch [[Wechselwirkung]] einzelne, nicht kausal vorherbestimmte - und in diesem Sinn „[[Zufall|zufällige]]“ - [[Realität|reale]] Tatsachen herauskristallisieren. Die Welt ist daher ursprünglich reine [[Potentialität]], die erst durch entsprechende [[schöpferisch]]e [[Akt]]e nach und nach [[Wirklichkeit|verwirklicht]] wird, wie es in etwa der von [[Aristoteles]] begründeten und in der [[Scholastik]] namentlich von [[Thomas von Aquin]] weiterentwickelten Lehre von [[Akt und Potenz]] entspricht. |
| * ''Äußere Tatsachen'' beziehen sich auf etwas äußerlich, wahrnehmbares Reales; dazu zählen insbesondere Eigenschaften von körperlichen Gegenständen oder Personen. Hierzu gehören etwa die Echtheit eines Kunstwerks, die Beschaffenheit oder Verkehrsfähigkeit einer Sache, Alter, Einkünfte, [[physiologisch]]er Gesundheitszustand, Fähigkeiten und Qualifikationen einer Person.
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| * ''Innere Tatsachen'' betreffen psychische Zustände wie etwa den [[Wille]]n, eine Leistung des vorleistungspflichtigen Vertragspartners zu erfüllen. Zu beachten ist dabei, dass auch gegenwärtige Absichten, Motive, Vorstellungen oder Überzeugungen hinsichtlich künftiger Ereignisse umfasst sind.<ref>Münchner Kommentar/Hefendehl, § 263 Rn. 53, 63</ref> Hierüber werden künftige Ereignisse teilweise wieder in den Tatsachenbegriff (mit-) einbezogen. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Beweisbarkeit, wenn der Täter dem Opfer den Eindruck der Existenz des fraglichen Sachverhalts vermittelt.<ref>[[BGHSt]]. 8, 237, 239.</ref>
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| ''Tatsachenbehauptungen'' sind Aussagen über Tatsachen, wobei es an der Verifizierung noch fehlt. Auch im [[Zivilprozess (Recht)|Zivilprozess]] sind Tatsachen die wesentlichen Grundlagen, auf denen ein Urteil aufbaut. So bestimmt § 291 ZPO, dass ''gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen'' keines Beweises bedürfen. Offenkundig sind dabei allgemeinkundige Tatsachen, also Wissen, das praktisch jeder haben kann. Allgemeinkundig sind Tatsachen, die jeder aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zuverlässig in Erfahrung bringen kann (Lexika, Bücher, Karten, das Internet usw.) ''Gerichtskundige Tatsachen'' hat das Gericht selbst amtlich wahrgenommen. ''Verkehrsauffassung'' ist Erfahrungswissen, {{§|291|zpo|juris}} ZPO betrifft jedoch nur Tatsachen und nicht Erfahrungssätze. Gerichtskundig sind Tatsachen, die das Gericht in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen hat (die Angaben der Partei in einem anderen Verfahren vor demselben Gericht, der Inhalt beigezogener Akten oder besondere Fachkenntnisse des Richters). Private Kenntnisse des Richters darf er nicht verwerten; er ist insoweit Zeuge und scheidet aus dem Verfahren aus ({{§|41|zpo|juris}} Nr. 5 ZPO). Die einer richterlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich aus dem Parteivortrag. Tatsachen müssen deshalb von den Parteien vorgetragen werden.<ref>BGH NJW 1990, 3151</ref> Zwischen den Parteien unstrittige Tatsachen gelten als wahr. Im bundesdeutschen [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] ist der Begriff der Tatsache weit zu fassen, denn alles, was [[Eintragung|eintragungspflichtig]] im [[Handelsregister]] ist, gehört zu den Tatsachen.<ref>Hartmut Oetker: ''Handelsrecht'', 2006, S. 51 {{Google Buch|BuchID=uhAxIWdl4o4C|Seite=51}}</ref>
| | == Kontrafaktizität == |
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| Die bloße [[Meinungsäußerung]] oder ein reines [[Werturteil]] stellt als Mitteilung subjektiver Wertungen den Gegenbegriff zum Tatsachenbegriff dar. Die Abgrenzungsprobleme zeigen sich exemplarisch bei Werbeaussagen. Die [[Auslegung (Recht)|Verkehrsauffassung]] der jeweiligen Verkehrskreise entscheidet darüber, ob in werbenden Anpreisungen noch ein greifbarer Tatsachenkern liegt. In der Aussage: „besser geht es nicht“ liegt keine Behauptung eines Tatsachenkerns, da es am Charakter einer ernsthaft aufgestellten Behauptung fehlt.<ref>Wessesl/Hillenkamp Rn. 496.</ref> Die Äußerung von bloßen Rechtsauffassungen (z. B. man habe einen Kaufpreiszahlungsanspruch) ist eine „Sollens- und keine Seinsaussage“<ref>Nomos Kommentar/Urs Kindhäuser, § 263 Rn. 89.</ref> und damit als Werturteil zu behandeln. Hier wird lediglich die rechtliche Bewertung eines (unstreitigen) Lebenssachverhalts vorgenommen.
| | [[Behauptung]]en die den Tatsachen widersprechen sind '''kontrafaktisch''' ([[lat.]] ''gegen die Fakten''). '''Kontrafaktizität''' ist ein in der [[Philosophie]] und [[Wissenschaft]] oft bewusst gebrauchtes Mittel um [[Hypothese]]n und [[Theorie]]n [[Gedanke|gedanklich]] zu entwickeln bzw. auf ihren [[Realität]]sgehalt zu überprüfen. |
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| === Schweiz === | | == Siehe auch == |
| In der Schweiz versteht man unter Tatsachen feststellbare Geschehnisse, die sich in der Vergangenheit verwirklicht haben. Tatsachen, die in der Zukunft stattfinden, können plausibel gemacht werden, indem der Schluss aus vergangenen Tatsachen gezogen wird. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, das Tatsachen nur als vergangenheits- und gegenwartsbezogenen Begriff kennt.
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| Es wird zwischen Haupt- und Hilfstatsachen unterschieden.
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| * ''Haupttatsachen'' sind Umstände, die den abstrakt formulierten Tatbestand einer Norm unmittelbar ausfüllen, aus der eine Partei eine Rechtsfolge für sich herzuleiten sucht. Die für den konkreten Fall nötigen Tatbestandsmerkmale werden direkt festgestellt. Beispielsweise ist eine Postquittung oder ein Empfangsschein der direkte Beweis dafür, dass eine Eingabe ans Gericht am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen ist oder jedenfalls der schweizerischen Post übergeben worden ist.<ref>VerwG Basel-Land, Urteil vom 27. November 1991, in: BLVGE 1991, 124, 125.</ref> Die [[Aussteller (Urkunde)|Ausstellung]] der Postquittung ist eine Haupttatsache für den Beweis der rechtzeitigen Eingabe. Häufig enthalten Normen unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa „sittenwidrig“ oder „fahrlässig“. In diesem Fall sind Tatsachen zu beweisen, die den Schluss auf die Erfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs im konkreten Fall zulassen.
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| * Aus ''Hilfstatsachen (Indizien)'' kann auf das Vorliegen einer Haupttatsache geschlossen werden. Beispielsweise ist das Erwähnen einer Eingabe an das Gericht (ohne von späteren Beweisschwierigkeiten Kenntnis zu haben) ein starkes Indiz dafür, dass eine solche Eingabe gemacht wurde.<ref>BLVGE 1991, 126.</ref> Bei diesem verzichtet der Richter auf den direkten Beweis einer Tatsache, indem er ihr Vorhandensein – gestützt auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge – aus anderen Tatsachen, den so genannten Indizien, ableitet. Der Richter vermutet, dass die Tatsache gegeben ist, weil sich ihm dieser Schluss angesichts der erstellten übrigen Umstände auf Grund seiner Lebenserfahrung aufdrängt. Indizienbeweise beruhen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf tatsächlichen Vermutungen, die der Beweiserleichterung dienen. Tatsächliche Vermutungen sind nicht Beweislastregeln, sondern gehören grundsätzlich zur Beweiswürdigung, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann.
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| === Österreich ===
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| Auch im österreichischen Strafrecht kommt der Begriff Tatsache häufig vor, so etwa in den §§ 193 (Ehetäuschung), 229 (Urkundenunterdrückung), 230 Abs. 1 (Versetzung von Grenzzeichen) oder 255 (Staatsgeheimnis) ÖStGB. Er entspricht inhaltlich dem Begriff einer Tatsache im deutschen Strafrecht.
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| == Theologie und Philosophie ==
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| Einen ersten Überblick über das im 18. Jahrhundert im Deutschen auftretende Wort ''Tatsache'' liefert [[Gotthold Ephraim Lessing]] 1778 in der Schrift ''Über das Wörtlein Tatsache''. Es wurde zunächst in der theologischen Fragestellung verwendet, ob das Christentum sich auf wirkliche Begebenheiten, eben Tatsachen, berufen könne.<ref>[[Gottfried Gabriel]]: ''Tatsache'' in Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, hrsg.: Jürgen Mittelstraß Band 4, Metzler 1996 S. 209f.</ref> Dabei wurde es von [[Johann Joachim Spalding]] als Übersetzung des englischen Ausdrucks ''matter of fact'' eingebracht, es findet sich in seiner Übersetzung von [[Joseph Butler]]s ''The analogy of religion, natural and revealed, to the constitution and course of nature'' von 1756. Butler wie Spalding beziehen den Ausdruck auf Gott: Tatsachen sind Geschehnisse, die als Handlungen Gottes aufgefasst werden.<ref>W. Halbfass: Eintrag ''Tatsache. I'' in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. 10, S. 913.</ref>
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| Bei [[Gottfried Wilhelm Leibniz]] werden Tatsachenwahrheiten (vérités de fait) den Vernunftwahrheiten (vérités de raison) gegenübergestellt. Tatsachen stellen hier also wie auch bei [[David Hume]] [[Wirklichkeit|wirkliche]] [[Erfahrung]]sergebnisse dar. Mathematische Wahrheiten gehören nicht dazu.
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| [[Immanuel Kant]] unterscheidet in der ''Kritik der Urteilskraft'' {{"|Sachen der Meinung (opinabile), Thatsachen (scibile) und Glaubenssachen (mere credibile)|{{Kant|5|467}}}} als Gattungen der [[Erkenntnisobjekte]]. Diese Einteilung entspricht im Wesentlichen seiner Unterscheidung aus ''Vom Glauben, Wissen, Meinen'' in der ''Kritik der reinen Vernunft'' ({{Kant|3|531}}), Tatsachen sind demnach die dem epistemischen Zustand des [[Wissen]]s entsprechenden Objekte. Dort sind für Kant Glauben, Wissen und Meinung Einstellungen zu Vorstellungsverbindungen oder Urteilen, die sich darin unterschieden, ob die Gründe, aus denen sie für wahr gehalten werden, objektiv-allgemein sind (in der Sache liegend, für alle vernünftigen Wesen gleichermaßen überzeugend), subjektiv-allgemein (überzeugend aus einem Interesse, das notwendig alle vernünftigen Wesen teilen), Glauben oder subjektiv-partikular (aufgrund persönlicher Erfahrungen und Interessen überredend und überzeugend), und ob diese Gründe jeweils [[hinreichende Bedingung|hinreichend]] für die Wahrheit des in Frage stehenden Urteils sind. Dabei erwartet Kant, dass das Erkenntnissubjekt auch darüber reflektiert, was die Gründe seines Fürwahrhaltens sind, so dass der Bereich des Meinens (des Fürwahrhaltens aus objektiv und subjektiv unzureichenden Gründen) auf den Bereich der möglichen Erfahrung beschränkt wird. Tatsachen hingegen schließen auch und vor allem Erkenntnisse [[a priori]] ein: {{"|Gegenstände für Begriffe, deren objective Realität (es sei durch reine Vernunft, oder durch Erfahrung und im ersteren Falle aus theoretischen oder praktischen Datis derselben, in allen Fällen aber vermittelst einer ihnen correspondirenden Anschauung) bewiesen werden kann, sind (res facti) Thatsachen.|{{Kant|5|468}}}} in einer daran anschließenden Fußnote weist Kant darauf hin, dass diese Definition den seinerzeit üblichen Begriff der Tatsache auf Nichterfahrbares erweitert.
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| [[Gottlob Frege]] unterscheidet Tatsachen oder Sachverhalte in der Welt von dem Gedanken,<ref>Gottlob Frege: [[Über Sinn und Bedeutung]], Seite 34.</ref> durch den sie gegeben sind. Gedanken sind für Frege [[Extension und Intension|die Intension]] von bestimmten sprachlich-logischen [[Zeichen]], die er Sätze nennt. Diese entsprechen den [[Aussage (Logik)|Aussagen im logischen Sinne]], die Träger von [[Wahrheitswert]]en sind. Er macht, im Gegensatz etwa zu [[Bertrand Russell]] und anderen Vertretern der Cambridge-Schule der [[Analytische Philosophie|analytischen Philosophie]], jedoch nicht Tatsachen zur Extension von Sätzen, sondern die Wahrheitswerte selbst. Das liegt daran, dass Frege Sätze als logisch komplexe Ausdrücke auffasst, die aus Eigennamen und Begriffs- oder Relationswörtern bestehen. Ein Satz ist wahr, wenn die im Satz vorkommenden Eigennamen Objekte bezeichnen, die in die Klasse derjenigen Objekte fallen, die die aus den Bedeutungen Begriffswörtern, logischen Konstanten und Quantoren bestehenden [[Satzfunktion]] erfüllen. Dabei unterscheidet Frege Extension und Intension auch an Eigennamen und Begriffswörtern. Für Frege ist die Intension eines Ausdrucks die {{"|Art des Gegebenseins}} des Bezeichneten für ein Erkenntnissubjekt, d. h., sie entspricht einer epistemischen Perspektive oder einem Zugang des Subjekts zur Extension des Ausdrucks. Die individuellen Tatsachen werden also in Freges Theorie der Bedeutung eliminiert, sie können nicht von den wahren Sätzen, die sie zum Ausdruck bringen, unterschieden werden.
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| Im wissenschaftstheoretischen [[Positivismus]] wird eine [[Hypothese]] zu einer Tatsache, in dem sie durch [[Beobachtung]] [[Verifizierung|verifiziert]] oder zumindest [[Bestätigung (Wissenschaftstheorie)|bestätigt]] wird. Seit der [[Linguistische Wende|linguistischen Wende]] betonen verschiedene Vertreter sprachphilosophischer und wissenschaftstheoretischer Ansätze, dass die verwendete Sprache Vorentscheidungen darüber trifft, was als Tatsachen in Frage kommt (siehe auch [[Holismus]]). Die vor allem für den [[logischer Positivismus|logischen Positivismus]] entscheidende Trennung von Theorie- und Beobachtungssprache wird damit unscharf. Seinem wissenschaftstheoretischen Modell, in dem allgemeine Hypothesen durch Voraussagen von individuellen beobachtbaren Tatsachen bestätigt werden, stellt daher der [[kritischer Rationalismus|kritische Rationalismus]] das Modell des [[Fallibilismus]] entgegen, nach dem allgemeine wie Beobachtungshypothesen nur vorläufig als Tatsachen gelten können, bis sie durch neue Beobachtung widerlegt werden.
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| Laut [[David Kellogg Lewis]] wird ein Sachverhalt durch einen [[Wahrmacher]] zu einer positiven [[Aussage (Logik)|Proposition]].
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| == Siehe auch ==
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| == Literatur == | | == Literatur == |
| * {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/facts/|Facts|Kevin Mulligan, Fabrice Correia}}
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| * ''Fact'', in Ted Honderich (Hrsg.): The Oxford Companion to Philosophy. Oxford: Oxford University Press 2005.
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| * Ludwig Wittgenstein: ''Logisch-philosophische Abhandlung, Tractatus logico-philosophicus''. Kritische Edition. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1998. ISBN 3-518-28959-4 | | * Ludwig Wittgenstein: ''Logisch-philosophische Abhandlung, Tractatus logico-philosophicus''. Kritische Edition. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1998. ISBN 3-518-28959-4 |
| * Ludwig Wittgenstein: ''Tractatus logico-philosophicus, Logisch-philosophische Abhandlung''. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2003. ISBN 3-518-10012-2 | | * Ludwig Wittgenstein: ''Tractatus logico-philosophicus, Logisch-philosophische Abhandlung''. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2003. ISBN 3-518-10012-2 |
| * Ludwig Wittgenstein: ''Logisch-philosophische Abhandlung'', W. Ostwald (Hrsg.), ''Annalen der Naturphilosophie'', Band 14, 1921, S. 185–262 [http://digital.slub-dresden.de/sammlungen/titeldaten/15325484L/] | | * Ludwig Wittgenstein: ''Logisch-philosophische Abhandlung'', W. Ostwald (Hrsg.), ''Annalen der Naturphilosophie'', Band 14, 1921, S. 185–262 [http://digital.slub-dresden.de/sammlungen/titeldaten/15325484L/] |
| * Gerd Graßhoff und Timm Lampert: ''Ludwig Wittgensteins Logisch-Philosophische Abhandlung. Entstehungsgeschichte und Herausgabe der Typoskripte und Korrekturexemplare''. Springer, Wien 2004. ISBN 978-3-211-83782-5 [http://www.springer.com/philosophy/book/978-3-211-83782-5] | | * Gerd Graßhoff und Timm Lampert: ''Ludwig Wittgensteins Logisch-Philosophische Abhandlung. Entstehungsgeschichte und Herausgabe der Typoskripte und Korrekturexemplare''. Springer, Wien 2004. ISBN 978-3-211-83782-5 [http://www.springer.com/philosophy/book/978-3-211-83782-5] |
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| == Weblinks ==
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| {{Wiktionary|Faktum}}
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| {{Wiktionary|Tatsache}}
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| * [http://www.textlog.de/5224.html Rudolf Eisler - Wörterbuch der philosophischen Begriffe (1904)] Tatsache
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| * Jan C. Schuhr: „Taten, Tatsachen und ihre Abhängigkeit von Zurechnung“, 17. Juni 2019 (Video, Universität Heidelberg, 14:05 Min.)
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| == Einzelnachweise == | | == Einzelnachweise == |
| <references /> | | <references /> |
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| {{Normdaten|TYP=s|GND=4184506-7}}
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