Arbeitsentgelt

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Arbeitsentgelt ist – neben der Erfüllung weiterer Pflichten – die wesentliche Gegenleistung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages schuldet. Entgelt ist eine nominalisierte Form von „entgelten“, was so viel heißt wie „vergüten“. Innerhalb der Schweiz, ansonsten selten, wird der Begriff Salär oder Entlöhnung[1] für eine geldwerte Entlohnung verwendet.

Historisch und umgangssprachlich werden zwei Formen des Entgelts unterschieden: das Gehalt eines Angestellten und der Lohn eines Arbeiters. In der Gesetzgebung und in den Tarifverträgen ist diese Unterscheidung vielfach aufgegeben, und es wird nur noch vom Entgelt gesprochen. Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute konsequenterweise: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) beziehen sich gleichwohl stets auf beide Entgeltformen (Lohn, Gehalt).

Der in Deutschland verwendete steuerrechtliche Begriff Arbeitslohn bezeichnet alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 LStDV). Sozialversicherungsrechtlich gehören zum Arbeitsentgelt nach deutschem Recht alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

In vielen Ländern gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest-Arbeitsentgelt (Mindestlohn). In Deutschland wurde zum 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde eingeführt. Seit 1. Januar 2017 hat sich dieser erhöht auf 8,84 € brutto je Zeitstunde. In Österreich und der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn.

Die Bezüge von Beamten, Richtern und Soldaten fallen nicht unter den Begriff „Arbeitsentgelt“, sondern gelten als Alimentation; bei der steuerlichen Behandlung gibt es aber keinen Unterschied.

Bestimmung der Entgelthöhe

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers frei vereinbar (soweit kein Mindestlohn gesetzlich oder tariflich vorgeschrieben ist). Dabei spielt die Marktsituation eine entscheidende Rolle, die durch die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt, und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet (siehe: Entgeltdifferenzierung und Arbeitsbewertung), beeinflusst wird. Ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z. B. das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn).

Im 19. Jahrhundert führte die große Anzahl Arbeitsuchender und die strukturelle Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei uneingeschränkter Vertragsfreiheit zu extremen Niedriglöhnen. Dies führte zur Gründung von Gewerkschaften und der Durchsetzung von kollektiven Verträgen über Mindestlöhne (Tarifverträgen). Diese sind grundsätzlich nur für Gewerkschaftsmitglieder wirksam, können aber per Allgemeinverbindlichkeitserklärung wie ein gesetzlicher Mindestlohn wirken. Liegt das Entgelt circa 1/3 unterhalb des Üblichen, ist die Vergütungsabrede sittenwidrig iSv. § 138 BGB und damit nichtig.[2] Der Arbeitgeber schuldet dann die übliche Vergütung. Strafrechtlich kann der Wuchertatbestand § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt sein. Ist keine Vereinbarung über die Entgelthöhe getroffen worden, bestimmt sich die Vergütungshöhe nach der sogenannten „Taxe“ § 612 Abs. 2 BGB, bei Fehlen einer Taxe nach der verkehrsüblichen Vergütung im Gebiet des Arbeitsvertrags.

Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das für Gewerkschaftsmitglieder nicht unterschritten werden darf, wenn auch der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Früher verbreitete, häufig geschlechtsspezifisch verwendete Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote unzulässig. In Deutschland verdienen Frauen im Durchschnitt 23 % weniger als ihre männlichen Kollegen. Dieser sogenannte Gender Pay Gap ist zu etwa zwei Dritteln auf unterschiedliche Tätigkeiten und Qualifikationen zurückzuführen; bereinigt um diese Faktoren, bleibt ein Unterschied von 8 %. In den neuen Bundesländern fällt die Diskrepanz mit insgesamt 6 % deutlich geringer aus. Große Unterschiede bestehen auch zwischen ländlichen Gebieten mit 33 % und Großstädten mit 12 % Einkommensunterschied.[3] Auch in Österreich zeigt sich mit 22 % Gehaltsunterschied zwischen Männern und Frauen ein ähnliches Bild.[4] Leichtlohngruppen spielen außerdem eine Rolle bei der Diskussion über ein Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebildeter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll.

Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifregistern dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifregister. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig. In Österreich wird über sogenannte "Einkommensberichte" versucht mehr Transparenz zu erzeugen.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird Angestellten und Arbeitern Entgeltfortzahlung gewährt.

Steuern und Sozialabgaben

Anteile von Steuern und Sozialabgaben am Bruttoarbeitsentgelt 2015 für eine Einzelperson
Anteile von Steuern und Sozialabgaben am Bruttoarbeitsentgelt 2015 für ein (Ehe)Paar
Entwicklung der realen Nettolöhne und -gehälter in Deutschland

Mit Bruttoarbeitsentgelt (Bruttolohn, Bruttoverdienst oder Bruttogehalt) wird der gesamte, arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn bezeichnet. Nach Abzug diverser Beträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an verschiedene Instanzen weiterleitet, ergibt sich das Nettoarbeitsentgelt (auch Nettolohn oder Nettogehalt), das an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, ihm somit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Die Abzugsbeträge ergeben sich aus der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an folgende Stellen abzuführen:[5]

Der Arbeitgeber hat zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss der Arbeitgeber allein tragen. Außerdem hat der Arbeitgeber die sogenannte Umlage U2 zur Vollfinanzierung des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes und des Arbeitsentgelts an Schwangere bei Beschäftigungsverboten (§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz) und die Umlage U3 zur Finanzierung des Insolvenzgeldes (§ 358 SGB III) zu tragen. Betriebe mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern zahlen zusätzlich die Umlage U1 zur finanziellen Unterstützung bei der Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Die Gesamtlohnkosten des Arbeitgebers (Bruttolohn + Lohnnebenkosten) liegen in Europa grob zwischen knapp 10 und knapp 50 % über dem vertraglichen Bruttolohn, in Deutschland bei derzeit (2017) ca. 28 %, in Österreich bei ca. 36 %.

Beim Mindestlohn kommt es für die steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht darauf an, ob die gezahlten Entgelte dem gesetzlich geforderten Mindestlohn entsprechen. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein anderes gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt.

In Baubetrieben müssen nach der Baubetriebe-Verordnung Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zusätzlich eine Winterbeschäftigungs-Umlage tragen (§ 354 SGB III)

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind die Bruttolöhne und -gehälter um die Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu erhöhen, um so zum Arbeitnehmerentgelt zu kommen.

Abrechnungsgrundlage

Das Arbeitsentgelt kann nach verschiedenen Kriterien vereinbart und ausbezahlt werden.

Jahresgehalt
Für Geschäftsführer und höhere leitende Angestellte wird oft ein Jahresgehalt vereinbart, allerdings mit anteiligen monatlichen Auszahlungen.
Monatsweise (z. B. Monatsgehalt)
Es ist ein Betrag für einen ganzen Monat vereinbart, unabhängig von der Länge des Monats sowie der Anzahl an Sonn- und Feiertagen.
Stundenweise Abrechnung (Stundenlohn)
Das Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch Urlaubsentgelt oder Feiertagsentgelt werden stundenweise verrechnet. Die Auszahlung erfolgt heute monatlich.
verstetigter Monatslohn
Als verstetigter Monatslohn auf der Basis einer vorgegebenen Stundenzahl unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei gleichzeitiger Verrechnung von Plus- oder Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto.
Stück- oder Akkordlohn
Das Entgelt richtet sich nach den fertiggestellten Stückzahlen. Urlaubs- und Feiertage werden mit einem Durchschnitt entlohnt.
Pauschalentlohnung
Diese Art ähnelt stark einer selbständigen Tätigkeit, da ein ganzes Projekt unabhängig von der Arbeitsdauer mit einem Gesamtbetrag entlohnt wird; sh. hierzu Werkvertrag.
Provisionsentlohnung
bei unselbständigen Handelsvertretern wird meist zusätzlich zu einem Grundgehalt (Fixum) ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Umsatzes bezahlt. Allerdings ist es für ein Unternehmen meist besser, nicht nur den Umsatz, sondern auch den Deckungsbeitrag, welcher durch den Umsatz erwirtschaftet wurde, in die Höhe Provision mit einzubeziehen. Somit wird der Handelsvertreter indirekt angehalten die Kopfkonditionen nicht zu Gunsten des Kunden zu verbessern, um einen höheren Umsatz zu generieren.
Umsatzabhängiges Arbeitsentgelt
Hier wird ein Teil der Einnahmen als Entgelt gezahlt (z. B. Taxifahrer).

Üblicherweise ist ein Gehalt ein über die Monate gleich bleibender Betrag, während die Löhne auf Stundenbasis berechnet werden und deshalb die monatliche Zahlung variiert. Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestbruttostundenlohnes zum 1. Januar 2015 ist hierbei jedoch zu beachten, dass bei Vollzeitkräften (40 Std./Woche) mindestens ein monatlicher Betrag von 1.473,33 EUR brutto abgerechnet wird (Betrag errechnet auf Basis drei Monate = 13 Wochen). Zu beachten ist dabei jedoch die unterschiedliche Anzahl an Arbeitstagen je Monat; so hat z. B. der Monat Juli regelmäßig 23 Arbeitstage.

Sonderbestandteile des Entgeltes

Zu dem Grundgehalt können noch Zulagen wie zum Beispiel Provisionen bei Außendienstmitarbeitern oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld kommen. Ein weiterer Sonderbestandteil können geldwerte Vorteile und Deputate sein oder Zuschläge, etwa ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ferner können gewinnabhängige Prämien vereinbart sein, die bei Aktiengesellschaften beispielsweise auf der Basis der jeweiligen Höhe der Dividende berechnet werden.

Sonderformen der Entgeltberechnung

Häufig ist eine monatlich gleich bleibende Vergütung vereinbart. Das Entgelt kann aber nach unterschiedlichen Grundlagen errechnet werden. Entsprechend gibt es den typischen Zeitlohn sowie die Leistungslohnarten Akkord- und Prämienlohn.

Zeitlohn: Bei dieser Art der Berechnung ist ausschließlich die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab für die Entlohnung.

Akkordlohn: Hier gilt die Devise „Je höher die Arbeitsleistung, desto höher der Lohn“; die Zahlung erfolgt nach der Anzahl angefertigter Teile, unabhängig von der dafür benötigten Zeit (deshalb auch „Stücklohn“ genannt).

Prämienlohn: Durch die zunehmende Automatisierung des Fertigungsprozesses verliert der Akkordlohn immer mehr an Bedeutung. Die computergesteuerten Fertigungsmaschinen übernehmen einen Großteil der Arbeiten. An die Stelle des Akkordlohns tritt der Prämienlohn. Der Prämienlohn berücksichtigt vor allem Leistungen qualitativer Art. Er wird gezahlt, wenn

  • Vorgabezeiten unterschritten werden,
  • die zulässige Ausschussquote unterschritten wird,
  • die eingesetzten Betriebsmittel optimal ausgenutzt werden und sich dadurch die Wartezeiten verkürzen,
  • es gelingt, Energie oder Materialien zu sparen.

Dazu wird eine Normalleistung (besser wäre zu sagen: eine normale Leistung) zugrunde gelegt. Der Betrieb zahlt also einen Grundlohn (entweder als Zeit- oder als Stücklohn) und eine leistungsabhängige Vergütung. Diese Vergütung kommt jedoch nicht wie beim Akkord dem Arbeitnehmer voll zugute; sie wird vielmehr zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.

Fälligkeit des Entgeltes

Das Entgelt ist in der Regel (in Deutschland gemäß § 614 BGB) im Nachhinein – also bei Monatsvergütung zum Monatsende – zu entrichten. Gelegentlich finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen andere Fälligkeitszeitpunkte, z. B. in der Monatsmitte.

Wirtschaftswissenschaftliche Betrachtung

Volkswirtschaftliche Einordnung

Aus theoretisch volkswirtschaftlicher Betrachtung ist der Lohn der Preis für die Bereitstellung von Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt. Dort trifft Arbeitsangebot und Arbeitsnachfrage aufeinander.[7]

Insbesondere mit dem Plural Löhne bezeichnet man die Summe aller Zahlungsströme einer Volkswirtschaft, die an Arbeitende für ihre Arbeit fließen, also an den Produktionsfaktor Arbeit gezahlt werden. In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind die Bruttolöhne und -gehälter das Arbeitnehmerentgelt abzüglich der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung. Zieht man von den Bruttolöhnen und -gehältern die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer ab, dann erhält man die Nettolöhne und -gehälter.

Des Weiteren wird zwischen Effektivlohn und Tariflohn unterschieden. Der Effektivlohn unterscheidet sich vom Tariflohn durch freiwillige Mehrleistungen des Arbeitgebers, durch Überstundenzuschläge, durch geringere Zahlungen bei Kurzarbeitergeld etc. Die Lohndrift ist die Differenz der Wachstumsraten des durchschnittlichen Effektivlohnes und des durchschnittlichen Tariflohnes. Sie gilt als Konjunktur-Indikator.

Innerhalb der Mikroökonomie ist der Reservationslohn das Mindestgehalt, zu dem ein Arbeitnehmer gerade noch bereit ist, seine Arbeitskraft anzubieten.

Der Reallohn ist in der Volkswirtschaftslehre der Lohn, der der tatsächlichen Kaufkraft entspricht, das heißt der Gütermenge, die bei gegebenen Lebenshaltungskosten mit dem Nominallohn tatsächlich eingekauft werden kann. Der Reallohn hängt eng mit dem Lebensstandard zusammen.

Betriebswirtschaftliche Einordnung

In der Betriebswirtschaftslehre gilt bezogen auf ein Unternehmen oder Produkt ähnliches, wobei hier die Gehälter (im Sinne der Arbeitsentgelte für Angestellte) meist als Gemeinkosten einen Teil der gesamten Lohnkosten ausmachen. Aus Sicht des Empfängers des Arbeitsentgeltes ist es Teil seines Einkommens.

Alternative Theorien des Arbeitslohns und Kritik des Arbeitslohns

Marxistische Auffassungen vom Gehalt des Arbeitslohns

„Die Arbeit ist die Substanz und das immanente Maß der Werte, aber sie selbst hat keinen Wert.“ (K. Marx, Kapital I, MEW 23, 559.)

Karl Marx vertritt eine Arbeitswerttheorie, nach der nur Lohnarbeit wertschöpfend sein kann. Beim Einsatz von Maschinen entäußern diese durch ihren Verschleiß die in ihnen bei deren Erzeugung gespeicherte menschliche Arbeit. Durch den „Produktionsumweg“ über eine Maschine kommt es zu einem effizienteren Einsatz der Arbeitskraft. Marx erklärt das Arbeitsentgelt als den Preis der Arbeitskraft. Dieser ergibt sich im Zweifel aus den Kosten, die zu ihrer Reproduktion erforderlich ist. Der Lohnarbeiter verkauft gerade nicht seine Arbeit an den Unternehmer. Das ist ihm unmöglich, weil seine Arbeit keine Ware außerhalb von ihm ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages existiert die Arbeit, die er verkauft, noch nicht:

„Um als Ware auf dem Markt verkauft zu werden, müsste die Arbeit jedenfalls existieren, bevor sie verkauft wird. Könnte der Arbeiter ihr aber eine selbständige Existenz geben, so würde er Ware verkaufen und nicht Arbeit.“ (K. Marx, Kapital I, MEW 23, 558.)

Vielmehr stellt der Arbeiter sich per Vertrag für einen vereinbarten Zeitraum unter das Kommando des Unternehmers (siehe dazu Direktionsrecht):

„Was dem Geldbesitzer auf dem Warenmarkt direkt gegenübertritt, ist in der Tat nicht die Arbeit, sondern der Arbeiter. Was letzterer verkauft, ist seine Arbeitskraft. Sobald seine Arbeit wirklich beginnt, hat sie bereits aufgehört, ihm zu gehören, kann also nicht mehr von ihm verkauft werden.“ (K. Marx, Kapital I, MEW 23, 558.)

In der Zeit, in der der Unternehmer über den Arbeiter frei verfügt, hält er ihn dazu an, möglichst viele Waren für ihn zu produzieren. Die Differenz des Wertes dieser Waren zu dem verausgabten Arbeitslohn, der Mehrwert stellt den Gewinn des Unternehmers dar. Der Gewinn hat seinen Grund also gerade in der Abweichung des Lohns vom Wert der verrichteten Arbeit.

Marxistische Auffassungen von der Höhe des Arbeitslohns

Nach Marx ist die Arbeitskraft eine Ware wie jede andere auch und unterliegt der gleichen Wertbestimmung:

„Der Wert der Arbeitskraft, gleich dem Wert jeder anderen Ware, ist bestimmt durch die zur Produktion, also auch Reproduktion, dieses spezifischen Artikels notwendige Arbeitszeit.“ (K. Marx, Kapital I, MEW 23, 184.)

Diese Reproduktionskosten eines Arbeiters sind nicht einfach zu ermitteln. Neben naheliegendem wie die Ernährung sind auch beispielsweise Wohnen, Erholen und die Aufzucht von Kindern zu arbeitsfähigen Individuen anzusetzen. Eine rein ökonomische Lösung müsste beispielsweise eine Aussage treffen, wann eine Krankenbehandlung günstiger ist als die Aufzucht eines Kindes als Nachfolger des unbehandelt Verstorbenen.

Marx muss deswegen vage bleiben, wenn er schreibt: „Der Wert der Arbeitskraft ist bestimmt durch den Wert der gewohnheitsmäßig notwendigen Lebensmittel des Durchschnittsarbeiters. Die Masse dieser Lebensmittel, obgleich ihre Form wechseln mag, ist in einer bestimmten Epoche einer bestimmten Gesellschaft gegeben und daher als konstante Größe zu behandeln. Was wechselt, ist der Wert dieser Masse.“ (K. Marx, Kapital I, MEW 23, 542.)

Dass es in einer kapitalistischen Gesellschaft Arbeitskraft zu kaufen gibt, unterstellt, dass der Lohn nicht nur einzelne Arbeiter reproduziert, sondern die ganze Klasse:

„Der Wert der Arbeitskraft war bestimmt nicht nur durch die zur Erhaltung des individuellen erwachsenen Arbeiters, sondern durch die zur Erhaltung der Arbeiterfamilie nötige Arbeitszeit. Indem die Maschinerie alle Glieder der Arbeiterfamilie auf den Arbeitsmarkt wirft, verteilt sie den Wert der Arbeitskraft des Mannes über seine ganze Familie. Sie entwertet daher seine Arbeitskraft.“ (K. Marx, Kapital I, MEW 23, 417.)

Im Unterschied zu anderen Waren enthält die Ware Arbeitskraft zusätzliche Bestimmungen, da es die einzige Ware ist, die mit einem Willen ausgestattet ist. Dieser Wille muss einwilligen, Arbeit zu verrichten, was unterstellt, dass der Lohn ihm seine grundlegendsten Bedürfnisse finanziert. Diese bestehen nicht nur in der nackten Existenz, sondern beinhalten je nach Nation und Kulturstand spezifische Bedürfnisse, ebenso wie sie sich auf eine gewohnheitsmäßige Lohnhöhe beziehen, die von vorherigen Arbeitergenerationen erkämpft wurde:

„Andererseits ist der Umfang sog. notwendiger Bedürfnisse, wie die Art ihrer Befriedigung, selbst ein historisches Produkt und hängt daher großenteils von der Kulturstufe eines Landes, unter anderem auch wesentlich davon ab, unter welchen Bedingungen, und daher mit welchen Gewohnheiten und Lebensansprüchen die Klasse der freien Arbeiter sich gebildet hat. Im Gegensatz zu den anderen Waren enthält also die Wertbestimmung der Arbeitskraft ein historisches und moralisches Element.“ (K. Marx, Kapital I, MEW 23, 185.)

Weitere Alternativen

Eine andere Idee zu der aktuellen Problematik von Arbeit und Einkommen ist das bedingungslose Grundeinkommen. Es ist eine staatliche, finanzielle Grundversorgung, zu der weiter dazuverdient werden kann, und basiert auf der Behauptung, dass es im Industriezeitalter möglich ist, durch den Einsatz von Maschinen die Arbeit komplett vom Einkommen zu trennen.

(Siehe: Bedingungsloses Grundeinkommen)

Die Christliche Gesellschaftslehre kennt seit der Enzyklika Rerum novarum den „gerechten Lohn“. Die Höhe dieses Lohnes muss einem „genügsamen, rechtschaffenen Arbeiter“ den „Lebensunterhalt“ ermöglichen (vgl. auch Katechismus der Katholischen Kirche, KKK 2434).

Siehe auch

Literatur

  • Krell, Gertraude; Winter, Regine: Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer diskriminierungsfreieren Arbeitsbewertung. In: http://web.fu-berlin.de/gpo/krell_winter.htm
  • Wolf, Gunther: Variable Vergütung: Genial einfach Unternehmen steuern, Führungskräfte entlasten und Mitarbeiter begeistern. Verlag Dashöfer, Hamburg 2005, ISBN 3-931832-67-8.
  • Eike Pies: Löhne und Preise von 1300 bis 2000 – Abhängigkeit und Entwicklung über 7 Jahrhunderte, Wuppertal 2003, ISBN 978-3-930132-23-2

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Duden online: Entlohnung, abgerufen am 22. Oktober 2012
  2. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009, Az.: 5 AZR 436/08; Pressemitteilung Nr. 38/09 BAG.
  3. Entgeltungleichheit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
  4. Frauenbericht 2010, Seite 203; Einkommensunterschiede von Männern und Frauen (Memento vom 9. April 2014 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft (bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis) (PDF; 1,8 MB) Bundesministerium für Frauen und Öffentlichen Dienst.
  5. für die Lohnsteuer: § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG; für den Solidaritätszuschlag in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995; für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung: § 28 g Satz 2 SGB IV; für die Arbeitslosenversicherung in Verbindung mit § 348 Abs. 3 SGB III
  6. http://www.sozialversicherungsbeitraege.sozialversicherung-online24.de/
  7. vgl. Peter Bofinger: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Pearson Studium, 2003. S. 152ff. ISBN 3827370760
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