Rache

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Rache (ahd. râhha, altsächsisch wrâka, altengl. wraec, isländisch ræki, „treiben, jagen, verfolgen“), als eine Handlung, die angeblich oder tatsächlich erlittenes Unrecht dadurch ausgleichen soll, dass Leid mit gleichwertigem Leid vergolten wird, oft durch Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt bis hin zur Blutrache als letztem Mittel, ist, abgesehen von nordisch-germanischen Quellen, kein wohldefinierter Rechtsbegriff, namentlich nicht im Römischen Recht. Die griechische Rechtsgeschichte bezeugt hingegen einen überraschend rechtsförmigen Rachebegriff.[1] Die politischen Entscheidungen und Gewalthandlungen von Figuren wie Menelaos, Odysseus oder Orestes bezeugen weniger eine archaische Gewaltbereitschaft, als einen Zwang zur Rache durch das Recht selbst[2] – mit festen juristischen Regeln und Vorgaben für das richtige "Rachemaß" (in Analogie zum heutigen Strafmaß).[3] In der deutschen Rechtsgeschichte wird der Begriff meist im Zusammenhang mit der Fehde gebraucht. Es ist ein alter gemeingermanischer Rechtsbegriff, der das „Setzen außerhalb des Landrechts, und die Austreibung aus dem Lande infolge eines Angriffs auf den Landfrieden bezeichnete“. Es war die mildere, weil nicht entehrende Strafe, im Gegensatz zur Verurteilung zur vogelfreien Existenz (Ächtung).[4] In manchen Gesellschaften traf den zur Rache Verpflichteten ein Fluch, wenn er die Rache nicht vollzog.[5] In der deutschen Rechtsgeschichte wird der Rachebegriff meist im Zusammenhang mit dem mittelalterlichen Rechtsinstitut der Fehde behandelt.

Das Prinzip der Rache wurzelt in der Empfindungsseele und der damit verbundenen sozialen Ordnung, die noch ganz auf die Gruppenseele und noch nicht auf das Ego des einzelnen Menschen (Verstandes- oder Gemütsseele) oder gar auf das Ich, die einzigartige menschliche Individualität (Bewusstseinsseele) gegründet ist.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Ruch (2017) S. 229 ff.
  2. Ruch (2017) S. 310 ff.
  3. Ruch (2017) S. 276.
  4. Grimm Bd. 14 Sp. 14.
  5. Speyer S. 1167. Zu den Rechtsfolgen bei Racheverweigerung im frühgriechischen Recht: Ruch S. 314 ff.
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