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Eine '''Tatsache''' ([[Latein|lat.]] ''factum'' = "Tat, Handlung" bzw. ''res facti'' wörtlich "Tat-Sache", entsprechend [[Wikipedia:Englische Sprache|engl.]] ''matter of fact''; von [[Latein|lat.]] ''facere'' = "machen, tun") ist im ursprünglich [[juristisch]]en Sinn ''ein durch eine Tat bewirkter Tatbestand''. Darüber hinaus im weitesten Sinn alles, was durch [[sinnlich]]e oder [[übersinnlich]]e [[Beobachtung]] als gegeben festgestellt wird, wobei aber erst durch das [[Denken]] entschieden werden kann, ob dem als [[Wahrnehmung]] Gegebenen eine [[Wirklichkeit]] entspricht oder ob es sich um einen bloßen [[Schein]], d.h. nur um das für sich genommen unwirkliche [[Bild]] einer Wirklichkeit handelt. Im engeren Sinn die durch Denken und Beobachtung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigte [[Existenz]] eines [[Wirklich]]en. | Eine '''Tatsache''' ([[Latein|lat.]] ''factum'' = "Tat, Handlung" bzw. ''res facti'' wörtlich "Tat-Sache", entsprechend [[Wikipedia:Englische Sprache|engl.]] ''matter of fact''; von [[Latein|lat.]] ''facere'' = "machen, tun") ist im ursprünglich [[juristisch]]en Sinn ''ein durch eine Tat bewirkter Tatbestand''. Darüber hinaus im weitesten Sinn alles, was durch [[sinnlich]]e oder [[übersinnlich]]e [[Beobachtung]] als gegeben festgestellt wird, wobei aber erst durch das [[Denken]] entschieden werden kann, ob dem als [[Wahrnehmung]] Gegebenen eine [[Wirklichkeit]] entspricht oder ob es sich um einen bloßen [[Schein]], d.h. nur um das für sich genommen unwirkliche [[Bild]] einer Wirklichkeit handelt. Im engeren Sinn die durch Denken und Beobachtung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigte [[Existenz]] eines [[Wirklich]]en. | ||
So ist es etwa eine ''Tatsache'', dass mir mein Spiegelbild erscheint, wenn ich mich in einem ebenen Spiegel betrachte; durch denkende Erfassung der [[Wikipedia:Reflexionsgesetz|Reflexionsgesetz]]e lässt sich gleichwohl [[erkennen]], dass es sich dabei nur um ein [[Wikipedia:virtuelles Bild|virtuelles Bild]] handelt, dem keine eigenständige Wirklichkeit zukommt. Hingegen kann ein [[Wikipedia:Hohlspiegel|Hohlspiegel]] unter geeigneten Umständen ein [[Wikipedia:reelles Bild|reelles Bild]] erzeugen, das mit einem Schirm aufgefangen und sogar mit einem Fotopapier festgehalten werden kann und sich somit in bestimmtem Sinn als Wirklichkeit erweisat. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Version vom 9. April 2013, 17:37 Uhr
Eine Tatsache (lat. factum = "Tat, Handlung" bzw. res facti wörtlich "Tat-Sache", entsprechend engl. matter of fact; von lat. facere = "machen, tun") ist im ursprünglich juristischen Sinn ein durch eine Tat bewirkter Tatbestand. Darüber hinaus im weitesten Sinn alles, was durch sinnliche oder übersinnliche Beobachtung als gegeben festgestellt wird, wobei aber erst durch das Denken entschieden werden kann, ob dem als Wahrnehmung Gegebenen eine Wirklichkeit entspricht oder ob es sich um einen bloßen Schein, d.h. nur um das für sich genommen unwirkliche Bild einer Wirklichkeit handelt. Im engeren Sinn die durch Denken und Beobachtung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigte Existenz eines Wirklichen.
So ist es etwa eine Tatsache, dass mir mein Spiegelbild erscheint, wenn ich mich in einem ebenen Spiegel betrachte; durch denkende Erfassung der Reflexionsgesetze lässt sich gleichwohl erkennen, dass es sich dabei nur um ein virtuelles Bild handelt, dem keine eigenständige Wirklichkeit zukommt. Hingegen kann ein Hohlspiegel unter geeigneten Umständen ein reelles Bild erzeugen, das mit einem Schirm aufgefangen und sogar mit einem Fotopapier festgehalten werden kann und sich somit in bestimmtem Sinn als Wirklichkeit erweisat.
Siehe auch
- Tatsache - Artikel in der deutschen Wikipedia
- Tatsache - Artikel in Rudolf Eisler: Wörterbuch der philosophischen Begriffe (1904)
- Tatsache - Artikel in Friedrich Kirchner, Carl Michaëlis: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe (1907)